Statuten Verein Kulturlandschaft Münster-Geschinen

I. Name - Sitz - Zweck

Art. 1 Unter der Bezeichnung „Kulturlandschaft Münster-Geschinen" besteht ein privatrechtlicher Verein. Er untersteht den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Verein hat seinen Sitz in Münster-Geschinen. Der Verein ist politisch neutral.

Art. 2 Der Verein bezweckt namentlich:

- ehemalige Zweck- und Nutzbauten sowie die mit diesen Gebäulichkeiten in Zusammenhang stehenden Einrichtungen zu erhalten sowie zweckentfremdete Bauten zu erwerben und in ihrem früheren Zustand wieder herzustellen.

- Gewinnung von finanziellen Mitteln zur Umsetzung von Projekten im Rahmen der Vereinstätigkeit oder zur Finanzierung der allgemeinen Aufgaben des Vereins.

- Steigerung der Attraktivität unserer Dorfschaften durch den Erhalt wichtiger Gebäude in deren Umgebung.

- Belebung der Dörfer und insbesondere deren Dorfkerne unter Anderem durch Anlässe, Ausstellungen und kulturelle Veranstaltungen.

- Sensibilisierung der Gebäudeeigentümer auf die historisch wertvolle Dorfsubstanz und ästhetische Grundsätze.

- Setzen von neuen Impulsen, um zeitgemässe architektonische Ansichten in Kombination mit historisch gewachsener Bausubstanz zu setzen.

- Zusammenarbeit mit der Gemeinde, Pfarrei, Tourismusverein und weiteren Vereinen und Institutionen zur Erreichung der Vereinszwecke.

- Kunst- und Kulturobjekte erhalten und zeitgemäss zugänglich machen.

II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglied können alle Personen, Vereinigungen, Gemeinwesen und Gruppierungen werden, die die vorliegenden Statuten akzeptieren, und sich zur Bezahlung des Jahresbeitrages verpflichten.

Art. 4 Die Mitgliedschaft erfolgt durch die Zahlung des Mitgliederbeitrages. Die Generalversammlung entscheidet ebenfalls auf Antrag des Vorstandes über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Diese müssen sich um den Verein oder dessen Ziele besonders verdient gemacht haben.

Art. 5 Die Austrittsgesuche müssen, um gültig zu sein, dem Vorstand des Vereins mindestens 3 Monate vor Beendigung eines Geschäftsjahres und auf dessen Ende schriftlich, eingereicht werden.

Art. 6 Mitglieder, die gegen die Statuten und die Entscheide der General-versammlung oder des Vorstandes verstossen, die sich weigern ihren Beitrag zu bezahlen oder gegen die Interessen des Vereins handeln, können durch den Vorstand der Generalversammlung zum Ausschluss empfohlen werden.

Die Generalversammlung entscheidet über den Ausschuss von Mitgliedern aus dem Verein.

Mitglieder, welche ihre Mitgliederbeiträge für drei Jahre nicht bezahlt haben, werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen.

Art. 7 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren den Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Für die Beiträge gegenüber Dritten haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft. Die Mitgliederbeiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres geschuldet.

III. ORGANISATION

Art. 8 Die Organe des Vereins sind :

1. Generalversammlung;

2. Der Vorstand;

3. Die Rechnungsrevisoren

4. Die Projektgruppen

1. Generalversammlung

Art. 9 Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, in der Regel innert vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich 30 Tage zum voraus. Sie enthält die Tagesordnung und bei Statutenänderungen das Wesentliche der vorgeschlagenen Änderungen.

Die Generalversammlung kann nur über Verhandlungsgegenstände abstimmen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Anträge zu Handen der Generalversammlung sind bis 15 Tage zum voraus schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Entscheid des Vorstands einberufen werden oder wenn ein Fünftel der Mitglieder ein entsprechendes Gesuch an den Präsidenten stellen.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 10 An der Generalversammlung führt der Präsident den Vorsitz, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Die Beschlüsse und Anträge werden in ein Protokoll eingetragen, das vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet wird.

Art. 11 Jedes anwesende Mitglied verfügt an der Generalversammlung über eine Stimme. Vertretungen sind ausgeschlossen.

Art. 12 Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:

· Sie genehmigt die Protokolle der Generalversammlung

· Sie wählt den Vorstand, den Präsidenten und den Vizepräsidenten

· Sie genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand Entlastung

· Sie genehmigt das Aktionsprogramm und das Budget

· Sie ernennt die Rechnungsrevisoren

· Sie setzt die Eintrittsgebühr sowie den Jahresbeitrag fest

· Sie entscheidet über die Ausführung von Projekten im Rahmen der Vereinstätigkeit

· Sie gewährt direkte Vereinsbeiträge für Projekte im Rahmen des Budgets

Art. 13 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit in den Abstimmungen gibt der Präsident den Stichentscheid; bei den Wahlen dagegen entscheidet das Los. Wenn 20% der anwesenden Stimmen es verlangen, wird die Abstimmung schriftlich durchgeführt.

2. Vorstand

Art. 14 Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für 4 Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar.

Zeitbegrenzt können Mitglieder von Projektgruppen Einsitz in den Vorstand nehmen.

Art. 15 Unter Vorbehalt der Kompetenzen der Generalversammlung ist der Vorstand mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragt. Er vertritt ihn gegenüber Dritten und wirkt im Sinne der Erreichung des Vereinszweckes. Er beantragt der Generalversammlung den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Präsident und der Vizepräsident werden von der GV bestimmt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Er kann rechtsgültig tagen, sobald die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.